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Erleichterung für Unternehmen bei der Offenlegung

Noch immer haben Unternehmen mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen. Zur Entlastung der betroffenen Unternehmen hat nun das Bundesamt für Justiz (BfJ) Erleichterungen im Bereich der Offen- und Hinterlegungspflichten beschlossen.

Die Erleichterung betrifft die Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. 12.2021 ein Jahr später am 31. 12.2022 endet. Vor dem 11.4.2023 wird das BfJ keine Ordnungsgeldverfahren gegen diese einleiten.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Unternehmer dadurch nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse freigestellt sind. Auch eine automatische Fristverlängerung liegt damit nicht vor. Bei der Maßnahme geht es allein um eine Erleichterung für die Unternehmen. Weitere Maßnahmen sind zurzeit nicht in Planung. Auch die Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen wird unverändert aufgenommen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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